
Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?
Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in Deutschland zugelassenen schweren Lkw sind. Als schwere Lkw gelten Nutzfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.
Förderanträge:
Nach Erhalt einer Eingangsbestätigung kann mit den Weiterbildungsmaßnahmen begonnen werden (nicht jedoch vor dem 1. Januar 2012)
Wann wird über die Anträge entschieden?
Das BAG entscheidet über die Bewilligung der beantragten Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wie folgt:
Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das laufende Kalenderjahr.
Auszahlung der beantragten Förderung:
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nachdem der Bewilligungsbescheid rechtswirksam wurde (Ablauf der Einspruchsfrist bzw. wirksam erklärter Rechtsbehelfsverzicht) und dem BAG der Verwendungsnachweis bzw. ein Zwischennachweis vorgelegt wurde!
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem BAG unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der Zuwendung erheblich sind – also auch jede Änderung der Verhältnisse, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe der Zuwendung führen könnten.
Der Verwendungsnachweis muss dem BAG spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums (i. d. R. das jeweilige Kalenderjahr) auf amtlichem Vordruck vorgelegt werden. Dabei sollen die Verwendungsnachweise – nach Möglichkeit – für alle Maßnahmen im Bewilligungszeitraum gesammelt vorgelegt werden, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten. Die Verwendungsnachweise können aber auch nach und nach eingereicht werden, um die bewilligten Zuwendungen zeitnah abzurufen.
Unabhängig von den nach anderen Vorschriften einzuhaltenden Aufbewahrungsfristen sind alle für diese Beihilfen maßgeblichen Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen.
Spezifische Regelungen des Förderprogramms „Aus- und Weiterbildung“:
Im Rahmen dieses Programms werden folgende Maßnahmen gefördert:
Das Kumulieren mit Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln (z. B. WeGebAU) ist nicht möglich.
Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten eine um zehn Prozentpunkte höhere Aus- bzw. Weiterbildungsförderung als andere Unternehmen. Dementsprechend ist dem Förderantrag eine KMU-Erklärung beizufügen. KMU sind gemäß der für diese Förderung maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 800/2008 Unternehmen, die
Großunternehmen (also keine KMU) müssen zum Nachweis, dass die Zuwendung einen Anreizeffekt hat, belegen, dass das Vorhaben/die Tätigkeit aufgrund der Förderung signifikant ausgedehnt (Umfang/Reichweite) und/oder betragsmäßig erhöht und/oder schneller abgeschlossen wird. KMU müssen einen solchen Nachweis nicht führen.
Im Rahmen des Förderprogramms Aus- und Weiterbildung können zuwendungsberechtigte Unternehmen Zuschüsse zu den Kosten der folgenden Maßnahmen erhalten:
Für die oben genannten zuwendungsfähigen Kosten werden Zuschüsse in folgender Höhe gewährt:
Die Förderhöhe pro Schulungsmaßnahme beträgt für Kleinunternehmen definitiv 70% und für Großunternehmen 60%.
Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer wird künftig pauschal mit bis zu 50.000 € gefördert. Unter Berücksichtigung der 70% bzw. 60%- Förderung erhalten Kleinunternehmen maximal 35.000 € und Großunternehmen maximal 30.000 €.
Die nachgewiesenen sonstigen Kosten je Teilnehmer und Schulungstag werden maximal bis zur Höhe von 40 € anerkannt. Bei mehrtägigen Weiterbildungsmaßnahmen sind zusätzlich Übernachtungskosten pauschal in Höhe von 20 € förderfähig.
Das Jahr 2014 rückt näher, so dass Sie bereits jetzt an die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerschulungen nach dem BKrFQG denken sollten. Diese werden mit 70%/ 60% gefördert.
